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AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen zum Arbeitnehmer­überlassungs­vertrag

§ 1 Geltung der Bedingungen

I. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pasternak Personal GmbH, Zum Pier 75,44536 Lünen – nachfolgend auch „Verleiher“ genannt – sind Bestandteil des mit dem Kunden – nachfolgend auch „Entleiher“ genannt – abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (§12 AÜG) und gelten in Ergänzung dazu. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
II. Bei Bestehen eines gültigen Rahmenvertrags gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abhängigkeit der jeweiligen im Rahmenvertrag vereinbarten Regelung.
III. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Entleihers, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, werden nicht anerkannt. lhrer Einbeziehung wird hiermit widersprochen. Von dieser Regelung kann nur durch einen Rahmenvertrag abgewichen werden, der diesem Passus explizit widerspricht.

§ 2 Vertrags­gegenstand und Durchführung

I. Der Verleiher stellt dem Entleiher auf der Grundlage des AÜG, dieser Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages für einen Leiharbeitnehmer am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung.
II. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer gemäß dem von dem Entleiher beschriebenen Anforderungsprofil ausgewählt und auf seine berufliche Eignung hin überprüft. Der Entleiher ist nur berechtigt, den Leiharbeitnehmer zur Durchführung der im Vertrag vereinbarten Tätigkeit einzusetzen. Er darf daher ausschließlich Geräte, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Arbeitsmaterialien benutzen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich sind. Im Falle des Einsatzes ausländischer Leiharbeitnehmer sichert der Verleiher zu, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
III. Während der Beschäftigung im Entleiherbetrieb unterliegt der überlassene Leiharbeitnehmer der Leitung, Aufsicht und den Arbeitsanweisungen des Entleihers. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem entsandten Leiharbeitnehmer und dem Entleiher wird nicht begründet.
IV. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit dem Verleiher zu vereinbaren, wobei der Verleiher auf die besonderen Wünsche und Anforderungen im Entleiherbetrieb angemessen Rücksicht nehmen wird.
V. Soll der überlassene Leiharbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher den Verleiher im Voraus darüber zu unterrichten und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen.
VI. Der Verleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch einen anderen mit der erforderlichen Qualifikation zu ersetzen, wenn er dies dem Entleiher mindestens zwei Werktage vorher ankündigt. Der Verleiher hat jedoch auf die Interessen des Entleihers Rücksicht zu nehmen.
VII. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden des ersten Überlassungstages des Leiharbeitnehmers fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit offensichtlich ungeeignet ist und besteht daher ein Anspruch auf den Austausch dieses Leiharbeitnehmers, ist der Verleiher über die Zurückweisung unverzüglich zu unterrichten. Der Verleiher wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
VIII. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist der Verleiher bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihm dies nicht möglich, ist der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung befreit.
IX. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Verleihers erschwert oder gefährdet wird, behält sich der Verleiher vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Entleihers ausgeschlossen.

§ 3 Arbeits­sicherheit

I. Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
II. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, den entsandten Leiharbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme über die in seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und deren Beachtung durch den Leiharbeitnehmer sicher zu stellen, aber dem Leiharbeitnehmer insbesondere die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht ausdrücklich eine Pflicht des Verleihers begründet wurde.
III. Sollte der entsandte Leiharbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhanden Sicherheitseinrichtungen oder Schutzkleidung oder Ausrüstungen die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Die Leiharbeitnehmer sind durch den Verleiher bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.
IV. Arbeitsunfälle sind dem Verleiher und der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels schriftlicher Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher gemäß §193 SGB VII der für den Bereich des Entleihers zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Arbeitsunfälle werden gemeinsam mit dem Verleiher untersucht.
V. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden durch den Entleiher sichergestellt.
VI. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch den/die Sicherheitsbeauftragten des
Verleihers bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit eines durch den Verleiher beauftragten Unternehmens regelmäßig durchgeführt. Der Entleiher gestattet diesen Personen den Zugang zu den Arbeitsplätzen.

§ 4 Vertrags­laufzeit

I. Die Kündigung seitens des Entleihers ist nur gegenüber dem Verleiher möglich. Eine gegenüber dem Leiharbeitnehmer erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden.
II. Der überlassene Leiharbeitnehmer ist spätestens am vorletzten Einsatztag vom Entleiher über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.
III. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt. Der Verleiher ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt:

  1. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher;
  2. Erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie bei Zahlungsverzug des Entleihers;
  3. Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers aufgrund Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe, §§ 275, 323, 326 BGB.

Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend.
IV. Der Entleiher stellt einen witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei „Schlechtwetter“ ist eine fristlose Kündigung seitens des Entleihers nicht möglich.

§ 5 Haftung

I. Der Verleiher haftet nur für die fehlerfreie Auswahl des Leiharbeitnehmers für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Schäden haftet der Verleiher nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für Folgeschäden im Betrieb des Entleihers.
II. Der Verleiher haftet insbesondere nicht für von dem entsandten Leiharbeitnehmer verursachte Schäden oder Schlechtleistungen. Der Leiharbeitnehmer ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Verleihers.
III. Eine Freistellung des Verleihers durch den Entleiher im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der vom Leiharbeitnehmer durchgeführten Arbeiten erfolgen sollten, gilt als ausdrücklich vereinbart.
IV.Der überlassene Leiharbeitnehmer ist zum Inkasso nicht berechtigt. Der Verleiher haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften betraut wird.
V. Etwaige Schäden des Entleihers sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des den Schaden begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Für Schadensereignisse, die später angezeigt werden, ist die Ersatzpflicht des Verleihers ausgeschlossen.

§ 6 Rechnungs­legung und Abrechnung

I. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf der Grundlage des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbarten Stundenverrechnungssatzes. Dieser gilt für die ununterbrochene Überlassung des Leiharbeitnehmers für die Dauer des Vertrages.
Sollte der Entleiher eine weitere Überlassung des Leiharbeitnehmers über den Stundenverrechnungssatz wünschen, ist eine neue Vereinbarung zu treffen.
II. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln durch den Verleiher ist nicht im Stundenverrechnungssatz enthalten. Die Parteien werden insoweit eine selbständige Vergütungsregelung treffen.
III. Der Verleiher behält sich eine entsprechende Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes tariflich vor, wenn nach Vertragsschluss bedingte Lohnerhöhungen eintreten, wenn ein Einsatzort- und/oder Aufgabenwechsel erfolgt oder wenn Umstände, die der Verleiher nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
IV. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher auf Verlangen Auskunft über die Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu erteilen.
V. Der Leiharbeitnehmer wird dem Entleiher jeweils wöchentlich, monatlich und zum Monatsende Tätigkeitsnachweise vorlegen. Der Entleiher ist verpflichtet, diese Nachweise durch einen bevollmächtigten Vertreter zu prüfen und zu unterzeichnen und dem Leiharbeitnehmer eine Ausfertigung auszuhändigen. Eine Ausfertigung bleibt zur Rechnungskontrolle beim Entleiher. Eine Kopie ist durch den Entleiher binnen einer Woche an den Verleiher zuzustellen. Wird diese Frist nicht gewahrt, befindet der Verleiher sich automatisch in Verzug.
VI. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich für die vorhergehende Woche. Ohne schriftlich definierte abweichende Regelung, ist die Rechnung sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
VII. Im Falle des Zahlungsverzugs, Scheck- oder Wechselprotestes, der Lastschriftrückbelastung oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Die in Rechnung gestellten Forderungen sind ab Fälligkeit auf das Jahr mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
VIII. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Entleiher nur dann berechtigt, wenn die zugrunde liegenden Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Arbeitszeit und Zuschläge

I. Änderungen der Arbeitszeit, Arbeitstätigkeit und Einsatzdauer können nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigung nur mit behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher eine solche zu erwirken.
II. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des Tages geleistete Arbeit. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit.
III. Wird innerhalb einer Arbeitswoche an weniger als 5 Tagen gearbeitet oder befindet sich in der Arbeitswoche ein gesetzlicher Feiertag, wird die Überstundenberechnung auf Tagesbasis umgestellt. Es gilt dann ab 8 Stunden 25 % und ab 10 Stunden 50 %.
VI. Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten des überlassenen Leiharbeitnehmers werden auf der Grundlage des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes abgerechnet.
VII. Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz des Verleihers und dem Sitz des Entleihers.

§ 8 Personal­übernahme und Vermittlung

I. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des jeweiligen Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
II. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
III. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
IV. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Verleiher Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
V. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an den Verleiher zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.
VI. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Entleiher legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

§ 9 Sozial­einrichtungen

Der Entleiher ist verpflichtet, dem überlassenen Leiharbeitnehmer Zugang zu allen Sozialeinrichtungen zu gewähren.

§ 10 Streik

lm Falle eines legalen Streiks im Betrieb des Entleihers ist der Verleiher von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit. Bei einem Arbeitskampf im Entleiherbetrieb ist der Leiharbeitnehmer nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer darauf hinzuweisen.

§ 11 Vertraulichkeit

Der Verleiher sichert zu, dass der Leiharbeitnehmer sich diesem gegenüber verpflichtet hat, über vertrauliche Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Entleihers und dessen Auftraggebern während und auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

§ 12 Datenschutz

I. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Entleihers werden vom Verleiher in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet (Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz).
II. Der Entleiher willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten durch den Verkäufer ein.

§ 13 Schluss­bestimmungen

I. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ohne Beachtung dieser Form getroffene mündliche oder konkludente Vereinbarungen sind nur gültig, wenn die Parteien bei dieser Vereinbarung auch die Durchbrechung der Schriftformklausel nach Satz 1 wollten.
II. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
III. Für den Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
IV. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verleihers.

Stand 20.03.2023

Judith Pasternak
Pasternak Personal GmbH
Zum Pier 75, 44536 Lünen